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2006/2 Droit d’auteur – Loi fédérale sur le droit d’auteur et les droits voisins (Loi sur le droit d’auteur, LDA)

Das neue Urheberrecht bittet zur Kasse

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Der Bundesrat will den Schutz des Urheberrechts an die moderne Informationsgesellschaft anpassen. Dabei schiesst er über das Ziel hinaus. Die Rechte der Nutzer und Nutzerinnen werden beschnitten, obwohl Wirtschaft und Bevölkerung jährlich fast 200 Millionen Franken Urheberrechtsentschädigungen bezahlen. Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) hält den Gesetzesentwurf für einseitig und unausgewogen und lehnt ihn deshalb ab.

Neue Informationstechnologien wie Internet und Mobiltelefonie sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Das Internet überträgt beliebige Inhalte von einem Ende der Welt zum andern – in Sekundenschnelle und günstig.

Die Welt ist heute digital. Als das Urheberrechtsgesetz geschrieben wurde, war die Welt noch analog und die Informationsgesellschaft wurde erst prognostiziert.

Heute werden Zeitungsartikel mit einem Mausklick kopiert, Bilder per MMS weiterverschickt und Lieder heruntergeladen. Die CD muss längst nicht mehr im Geschäft gekauft werden, sondern die einzelnen Lieder können Tag und Nacht online erworben werden.

Die neuen Informationstechnologien führen zu einem erleichterten Umgang mit Liedern, Zeitungsartikeln und anderen urheberrechtlich geschützten Werken. Die neuen Möglichkeiten verändern die Gewohnheiten und die Bedürfnisse der Konsumenten und Konsumentinnen. Nicht immer kommen die Berechtigten diesen Bedürfnissen nach. Vielmehr fürchtet beispielsweise die Musikbranche um ihren Umsatz und stattet CD häufig mit Kopiersperren aus. Die Digitaltechnologie würde an sich erlauben, beliebig viele – mit dem Original identische – Kopien herzustellen. Aber die Digitaltechnologie erlaubt eben auch, Inhalte mittels Kopiersperren zu schützen.

Der Bundesrat schiesst über das Ziel hinzu

Der urheberrechtliche Schutz soll nach dem Wunsch des Bundesrates an die moderne Informationsgesellschaft angepasst werden. Am 10. März dieses Jahres legte er eine Botschaft sowie zwei Gesetzesentwürfe vor. Die Gesetzesänderung ist notwendig, um die beiden Internetabkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO zu ratifizieren. Die WIPO hat bereits 1996 das Wipo Copyright Treaty (WCT) und das Wipo Performances and Phonograms Treaty (WPPT) verabschiedet.

Mit dem schweizerischen Gesetzesentwurf schiesst der Bundesrat aber weit über das Ziel hinaus und beschneidet die Rechte der Nutzer und Nutzerinnen massiv. Das Gleichgewicht innerhalb des Gesetzes wird zuungunsten der Nutzer und Nutzerinnen verschoben. Die Rechte der Urheber und Inhaber der verwandten Schutzrechte halten nicht mehr die Balance mit den Rechten der Nutzer.

Gerade im Urheberrecht ist dieses Gleichgewicht von immenser Bedeutung, da die Interessen äusserst gegensätzlich sind. Die Kulturschaffenden und die Produzenten wünschen sich Exklusivrechte, während die Wirtschaft, die Konsumenten und die anderen Nutzer nach einem umfassenden und günstigen Zugang zu den Inhalten streben.

Die Umgehung von technischen Massnahmen wird verboten

Die bedeutendste Änderung ist die geplante Einführung eines eigenständigen Schutzsystems für technische Massnahmen. Derartige technische Massnahmen dürfen künftig nicht umgangen werden. Technische Massnahmen sind Vorkehrungen in Geräten und Computern, die verhindern, dass Nutzer unberechtigt Zugang zu digitalen Inhalten erhalten oder diese ohne Berechtigung kopieren. Zu den technischen Massnahmen gehören Zugangsschranken bei Internetdiensten wie der passwortgeschützte Zugang zu einem Online-Musikgeschäft oder auch Kopiersperren auf CD und DVD.

Viele elektronische Vertriebssysteme setzen technische Massnahmen bereits erfolgreich ein. Elektronische Vertriebssysteme, auch Digital-Rights Management-Systeme genannt (DRM- Systeme), existieren für verschiedenste digitale Inhalte. Die technischen Massnahmen ermöglichen eine sichere und unkomplizierte Rechteverwaltung. Online-Musikläden funktionieren dank der technischen Massnahmen.

Neu sollen wirksame technische Massnahmen auch rechtlich gehandhabt werden, indem ihre Umgehung verboten wird. Als wirksame technische Massnahmen bezeichnet der Gesetzesentwurf Technologien und Vorrichtungen wie Zugangs- und Kopierkontrollen, Verschlüsselungs-, Verzerrungs- und andere Umwandlungsmechanismen, die bestimmt und geeignet sind, unerlaubte Verwendungen zu verhindern. Weiter sollen auch bereits die Herstellung und der Vertrieb von Umgehungssoftware sowie das Anbieten von Dienstleistungen zur Umgehung von Schutzvorrichtungen verboten werden. Das Verbot von blossen Vorbereitungshandlungen geht zu weit und ist abzulehnen. Den Rechteinhabern würde damit eine enorm grosse Kontrolle über mögliche Vorrichtungen und Dienstleistungen zur Umgehung der urheberrechtlichen Schranken eingeräumt.

Die Regelung schadet Bildung, Wissenschaft und Kultur

Das Umgehungsverbot der technischen Massnahmen beschränkt die Nutzer und Nutzerinnen stark und birgt unter anderem die Gefahr von Grundrechtsverletzungen.

Die Verbreitung von Informationen und deren Empfang sind wichtige Punkte der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit. Voraussetzung dazu ist der ungehinderte Zugang zu den entsprechenden Quellen. Die technischen Massnahmen können den Zugang entweder beschränken oder sogar ganz verhindern. Dadurch werden insbesondere die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung, die Kunst-, die Meinungs- und Informationsfreiheit tangiert.

Wenden marktbeherrschende Mediengrosskonzerne technische Massnahmen an, so können sie beinahe beliebig den Zugang zu Informationen und kulturellen Werken beeinflussen. Für Bildung, Wissenschaft und Kultur würde sich dies nachteilig auswirken.

Der Kopierschutz auf der CD darf geknackt werden

Das Umgehungsverbot der technischen Massnahmen soll gemäss Gesetzesentwurf nicht absolut gelten. Wer ein Recht wahrnehmen will, das ihm gesetzlich zusteht, darf den Kopierschutz umgehen, heisst es im Entwurf. Damit wird an sich eine Selbstverständlichkeit festgehalten: Auch im digitalen Bereich sollen die urheberrechtlichen Schranken gelten.

Urheberrechtliche Schranken oder Schutzausnahmen erlauben eine urheberrechtliche Nutzung, ohne dass vorgängig die Erlaubnis des Urhebers einzuholen ist. Eine derartige Schranke stellt das Recht auf Privatkopie dar. Im digitalen Bereich gilt der Download als Kopie. Ab welcher Quelle kopiert wird, ist aus urheberrechtlicher Sicht irrelevant. Auch das Kopieren oder Downloaden ab illegaler Quelle ist zulässig. Dies soll gemäss einer Medienmitteilung des Bundesrates explizit so bleiben, auf eine unnötige Kriminalisierung der Konsumenten wird verzichtet. Das Gesetz räumt das Recht ein, für sich und seine Freunde und Verwandten Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes herzustellen, solange damit keine kommerziellen Ziele verfolgt werden. Im digitalen Zeitalter bedeutet dies unter anderem, dass dafür auch weiterhin der Kopierschutz auf einer CD geknackt werden darf.

Den Nutzerinteressen wird zu wenig Rechnung getragen

Praktisch gestaltet sich die Durchsetzung dieses Rechts schwierig. Nicht jeder ist in der Lage, eine Sperre zu knacken. Wer die Fähigkeit dazu besitzt, kennt häufig sein Recht, den Kopierschutz zu knacken, nicht. Folglich besteht für die Nutzer trotz der gesetzlichen Regelung die Gefahr, dass sie eine Kopie beziehungsweise einen Download entweder gar nicht vornehmen können oder aber dafür eine Entschädigung bezahlen müssen. Das Gesetz hält aber fest, dass für die Privatkopie keine Entschädigung geschuldet sei.

Es sollte sichergestellt werden, dass jeder Nutzer sein Recht auf einfache Weise und in kurzer Zeit wahrnehmen kann. Dieser Forderung kommt der Entwurf nicht nach. Erlaubt ein Online-Musikladen, das gekaufte Lied mehrmals auf verschiedene Geräte herunterzuladen, so wird den Kunden damit das Recht auf Privatkopie genügend gewährt. Der Gesetzesentwurf verpflichtet den Musikladen aber nicht dazu und stellt nicht sicher, dass die Musikliebhaber oder Internetsurfer ihre Rechte durchsetzen können. Vielmehr können die Anwender mit technischen Massnahmen verhindern, was rechtlich erlaubt wäre.

Wer die technischen Massnahmen umgeht, soll mit Haft oder Busse bestraft werden. Wenn hingegen die Anwender von technischen Massnahmen für die berechtigten Nutzer die technischen Schranken nicht aufheben, so bleiben sie ungerechterweise straflos. Die vom Bundesrat vorgelegten Gesetzesbestimmungen zu den technischen Schutzmassnahmen schränken allgemein die Nutzerrechte zu stark ein. Den Rechteinhabern werden zu viele Möglichkeiten eingeräumt, die technischen Massnahmen zum Nachteil der Nutzer zu missbrauchen und deren Rechte zu untergraben.

Die digitale Welt bedingt neue Schutzausnahmen

Nebst dem Recht auf Privatkopie beste- hen weitere urheberrechtliche Schranken oder Schutzausnahmen. Der Gesetzesentwurf sieht zugunsten der Nutzer vier neue Schutzausnahmen vor.

Erstens will der Bundesrat die vorübergehende Speicherung von Werken unter gewissen Bedingungen erlauben. Damit soll sichergestellt werden, dass Internet-Service-Provider nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen ihrer Kundschaft haften. Gerade beim Übertragen von Informationen über das Internet werden zwangsläufig unabhängig vom Willen und Wissen des Benutzers technologisch bedingte Zwischenspeicherungen vorgenommen. Ohne die Erlaubnis dieser unvermeidbaren Zwischenspeicherungen wäre die Benutzung des Internets gar nicht mehr möglich.

Die zweite neue Schutzausnahme erlaubt Bibliotheken und Archiven, die notwendigen Exemplare zur Sicherung ihrer Bestände herzustellen. Damit wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, ihre Bestände auch digital zu verwalten. Diese Regelung ist unerlässlich, damit die Bibliotheken und Archive ihrem Dokumentationsauftrag überhaupt nachkommen können.

Die dritte Ausnahme führt eine Schutzschranke für die Sendeunternehmen ein. Ihnen wird gegen eine Entschädigung erlaubt, im Handel erhältliche Ton- und Tonbildträger zu vervielfältigen.

Die letzte Schutzausnahme erlaubt die Vervielfältigung von Werken in einer Form, die Menschen mit Behinderungen ermöglicht, sie sinnlich wahrzunehmen. Damit wird beispielsweise erlaubt, Bücher in die Blindenschrift zu übertragen.

Keine doppelte Entschädigung für eine Nutzung

Zusätzlich wird eine bereits bestehende Schranke ausgebaut. Artikel 19 Absatz 5 des Entwurfs legt fest, dass diejenigen Werke, die über elektronische Bezahldienste heruntergeladen werden, nicht zusätzlich auch noch der kollektiven Vergütungspflicht unterliegen. Damit wird erstmals die Mehrfachbelastung erwähnt und festgehalten, dass sie zu vermeiden sei.

Bereits beim Kauf eines Liedes in einem elektronischen Musikladen wird eine urheberrechtliche Entschädigung bezahlt. Im Kaufpreis für einen CD-Rohling ist ebenfalls eine urheberrechtliche Entschädigung inbegriffen. Wer das online gekaufte Lied schliesslich auf den CD-Rohling brennt, hat für eine einzige Nutzung – das Kopieren – eine doppelte Entschädigung bezahlt.

Derartige Mehrfachbelastungen für eine einzige Nutzung sind ungerecht. Dadurch profitieren die Urheber und Interpreten doppelt und die Nutzer werden doppelt geschröpft. Dass der Gesetzesentwurf am Prinzip, wonach für eine Nutzung auch nur eine Entschädigung geschuldet sein soll, festhält, ist zu begrüssen. Damit wird einem zentralen Anliegen der Nutzer und Nutzerinnen entsprochen.

Auf die Geräteabgabe wird weiterhin verzichtet

Weiter ist es den Nutzervertretern gelungen, die Geräteabgabe, welche der Bundesrat ursprünglich vorsah, zu verhindern. Auch anderen Forderungen seitens der Urheber, Interpreten und Verwertungsgesellschaften wurde nicht entsprochen. Der Entwurf sieht weder ein Folgerecht noch eine Bibliothekstantieme vor. Allerdings kommt der Entwurf den Forderungen der Nutzer nach einem Produzentenartikel und nach einer Verschärfung der Angemessenheitskontrolle in Artikel 60 auch nicht entgegen.

Mit der Geräteabgabe wollte der Bundesrat auf jedem Gerät, das geeignet ist, eine Vervielfältigung herzustellen, eine Gebühr erheben. Damit würde der Besitz eines bestimmten Gerätes zahlungspflichtig. Urheberrechtlich relevant kann aber an sich nur die Werkverwendung, meistens das Vervielfältigen, sein. Ungerechterweise müssten auch diejenigen bezahlen, die mit dem Gerät – zum Beispiel im Business-Bereich – gar keine Kopien herstellen. Eine Geräteabgabe hätte für die Hochpreisinsel Schweiz eine weitere Preiserhöhung zur Folge gehabt. Vor allem stört aber an der Geräteabgabe, dass eine zusätzliche Abgabe geschuldet würde, ohne dass eine andere wegfiele und somit eine Mehrfachbelastung entstünde.

Fast 200 Millionen Franken jährlich sind genug

Bereits heute bezahlen Wirtschaft und Konsumenten Millionenbeträge an urheberrechtlichen Entschädigungen. Im Jahr 2004 bezahlten sie allein für Papierkopien knapp neuneinhalb Millionen Franken. Auf den CD-Rohlingen, den leeren DVD und den Kassetten kostete die urheberrechtliche Entschädigung im Jahr 2004 ungefähr zwölfeinhalb Millionen Franken.

Insgesamt bezahlten Wirtschaft und Bevölkerung in diesem Jahr rund 199 Millionen Franken. Noch im Jahr 2000 waren dies etwa 21 Millionen Franken weniger. Die Einnahmen basieren auf den verschiedenen urheberrechtlichen Tarifen, welche mit der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten allgemein verbindlich werden.

Die urheberrechtliche Entschädigung ist sogar bei Verlust geschuldet

Grundlage für die Berechnung dieser Entschädigung ist Artikel 60 des Urheberrechtsgesetzes. Leider hat der Bundesrat darauf verzichtet, den Artikel zu revidieren und damit den immer höher werdenden Abgaben einen Riegel zu schieben.

Artikel 60 sieht vor, dass bei der Festlegung der Entschädigung die Angemessenheit zu berücksichtigen sei. Dadurch werden einseitig die Interessen der Urheber und Inhaber der verwandten Schutzrechte berücksichtigt. Die wirtschaftlichen Interessen der Nutzer hingegen werden ignoriert. Vielmehr wird auf den gesamten Umsatz, unabhängig von der effektiven Ertragssituation, abgestützt, sodass sogar bei grossen Verlusten die Entschädigung voll auf den Einkünften erhoben wird. Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht folglich kein äquivalentes Verhältnis.

Beispielsweise bezahlt ein Zirkus die Urheberrechtsgebühren aufgrund der Bruttoeinnahmen, die er mit den Eintritten realisiert. Kosten und Aufwand, die der Betrieb eines Zirkus mit sich bringt, werden nicht berücksichtigt. Der Zirkus schuldet die Urheberrechtsgebühren, auch wenn er Verluste schreibt. Ebenso werden Kirchen und andere soziale Institutionen für die urheberrechtliche Entschädigung gleichermassen zur Kasse gebeten wie gewinnorientierte Unternehmen. Für die Urheber besteht ein absolutes Recht auf Entschädigung.

In der heutigen Zeit, in der sich das Urheberrechtsschaffen zu einer industriellen Massenproduktion von zahlreichen angestellten Urhebern entwickelt hat, ist dies nicht mehr zeitgemäss. Heute sind schweizweit über 90% aller Urheber und Urheberinnen als Angestellte sozial abgesichert. Die Kulturwirtschaft beschäftigt in der Schweiz mehr als 80 000 Personen und erreicht einen Umsatz von 17 Milliarden Schweizer Franken pro Jahr.

Es ist bedauerlich, dass der Bundesrat die Gelegenheit zur Revision dieses Artikels nicht wahrgenommen hat. Auch andere offensichtliche Defizite des Urheberrechtsgesetzes werden nicht behoben. Der Bundesrat hat sich offenbar auf eine Minirevision des Urheberrechtsgesetzes beschränkt.

Claudia Bolla-Vincenz führt als Rechtsanwältin in Bern eine eigene Advokatur und ist Geschäftsführerin des schweizerischen Dachverbandes der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN). Der DUN macht sich für die Interessen der Nutzer stark und vertritt deren Anliegen gegenüber dem Gesetzgeber, der Öffentlichkeit und den Verwertungsgesellschaften. Mitglieder des DUN sind private und öffentliche Nutzerorganisationen sowie Institutionen aus der ganzen Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein. Zu den DUN-Mitgliedern gehören etwa die Eidgenossenschaft, aber auch die allermeisten Städte und Gemeinden. Die SBB, Migros, SRG SSR, die Schweizerische Bankiervereinigung, der Zirkus Knie und viele andere gehören ebenfalls zum DUN.

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Claudia Bollaz-Vincenz

Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN)