Commentaires Résumé
2006/2 Droit d’auteur – Loi fédérale sur le droit d’auteur et les droits voisins (Loi sur le droit d’auteur, LDA)

Revision Urheberrechtsgesetz

Commentaires Résumé

Die digitale Revolution hat die Art und Weise, wie wir mit Wissen und Kulturgütern umgehen, in tief greifender Weise verändert. Die Notwendigkeit einer Überprüfung des dazugehörigen rechtlichen Rahmens liegt deshalb auf der Hand. Sie erfolgte auf internationaler Ebene unter der Obhut der WIPO und führte 1996 zu den so genannten WIPO-Internet-Abkommen (WCT http://www.wipo.int/treaties/en/ip/wct/index.html und WPPT http://www.wipo.int/treaties/en/ip/wppt/index.html).

Durch die WIPO-Internet-Abkommen wird der Schutz der Werkschaffenden international der technischen Entwicklung im Kommunikationsbereich angepasst mit der Anerkennung des «Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung» (Online-Recht), des rechtlichen Schutzes technischer Massnahmen und der Persönlichkeitsrechte von Interpreten.

Zudem wurde einem längst fälligen Anliegen der Entwicklungsländer Rechnung getragen, indem der Rechtsschutz auf Darbietungen von Ausdrucksweisen der Folklore ausgedehnt wurde.

Die Abkommen bieten die Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch Schutzschranken vorzusehen, sofern durch diese nicht die normale Rechteverwertung und die gerechtfertigten Interessen der Rechteinhaber in unbilliger Weise beeinträchtigt werden.

Die Schweiz ist durch das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)1verpflichtet, den WIPO-Internet-Abkommen beizutreten. Bei der Umsetzung der internationalen Vorgaben orientiert sich der Revisionsentwurf weitgehend am europäischen Recht. Er gewichtet aber die Interessen der Nutzer und Konsumenten höher, als es die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft tut.

Um sicherzustellen, dass über den rechtlichen Schutz technischer Massnahmen nicht Schranken des Urheberrechts ausgehebelt werden können, wurde deshalb eine Bestimmung aufgenommen, wonach nicht belangt werden kann, wer die technischen Massnahmen ausschliesslich zum Zweck einer gesetzlich erlaubten Verwendung umgeht.

Während die Anerkennung der Interpretenpersönlichkeitsrechte und die Ausdehnung des Schutzes auf Darbietungen von Ausdrucksweisen der Folklore wenig Anlass zu Besorgnis zu geben scheinen, stehen die Urheberrechtsschranken, das Online-Recht und der Schutz technischer Massnahmen im Zentrum der Aufmerksamkeit. Oftmals wird dabei aber die Diskussion eher emotional als sachlich geführt. Eine etwas nüchternere Betrachtung zeigt, dass die Modernisierung des Urheberrechts so problematisch gar nicht ist.

Zugang zu Wissen

Einer der umstrittensten Punkte ist der Zugang zu Wissen. Es ist zu erwarten, dass das Internet inskünftig das zentrale Medium zur Wissensverbreitung darstellt. In diesem Sinne äussert sich beispielsweise auch die Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen2. Die Gewährung eines Online-Rechts und vor allem auch der Schutz technischer Massnahmen wie Zugangs- und Kopierbeschränkungen werden als Bedrohung für ebendiese Wissensverbreitung gesehen. 

Hierzu sind einige, an sich bekannte, grundsätzliche Überlegungen in Erinnerung zu rufen: Das Urheberrecht monopolisiert nicht Wissen. Ein Werk ist nur in seiner konkreten Ausgestaltung geschützt. Zum Beispiel sind die Schriften Einsteins urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Rechteinhaber nicht verbreitet werden. Das heisst indessen nicht, dass seine berühmte Formel nicht wiedergegeben und (in eigenen Worten) erklärt werden dürfte. Das ist aus urheberrechtlicher Sicht zulässig und wird auch getan3. Immaterialgüterrechte sollen der Dissemination von Wissen nicht entgegenstehen.

Das zeigt sich nebenbei bemerkt auch im Bereich des Patentrechts: Bedingung für die Erteilung eines Patents ist die so genannte Offenlegung: Die Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann4. Die Patentschriften sind regelmässig öffentlich zugänglich. Das Patentrecht soll nicht nur einen Anreiz für erfinderische Tätigkeit bieten, sondern bezweckt auch die Erleichterung des Zugangs zu Wissen.

Das Urheberrecht bezweckt nicht die Verhinderung der Verbreitung von Werken. Das Urheberrecht gibt den Werkschaffenden die Möglichkeit, zu bestimmen, wie ihr Werk genutzt werden kann. Der Urheber entscheidet über die Verwendungsmöglichkeiten. Er kann gestützt auf das Urheberrecht bestimmte Nutzungen seines Werks in seiner konkreten Ausgestaltung verbieten – er muss es aber nicht. Er kann zum Beispiel die weitere Nutzung durch den Gebrauch einer Creative-Commons-Lizenz generell erlauben, oder er kann das Werk im Internet unentgeltlich und ohne jeglichen Schutz durch technische Massnahmen zugänglich machen, wie es die Inhaber der Rechte an den Schriften Einsteins getan haben5.

Problematisch ist der Preisanstieg wissenschaftlicher Zeitschriften, der sie für viele unerschwinglich macht. Aus dem Umstand, dass die Verlage die Verbreitung der Zeitschriften über das Urheberrecht, das sie sich von den Autoren abtreten lassen, und über technische Massnahmen kontrollieren, wird vielfach geschlossen, dass das Urheberrecht dem ungehinderten Zugang zu diesen Artikeln im Weg steht. Diese Argumentation lässt aber ausser Acht, dass das Urheberrecht durchaus Alternativen bietet, zum Beispiel durch die Erteilung eines freien, unwiderruflichen und weltweiten Zugangsrechts, wie es die Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen propagiert.

Eine Möglichkeit zur Wahrung des Zuganges zu Wissen ist also, dass sich die wissenschaftliche Gemeinde die Möglichkeiten des Urheberrechts zunutze macht und zum «Prinzip des offenen Zugangs» übergeht.

Schranken im digitalen Umfeld

Die Anpassung der Rechte der Urheber an die Digitaltechnologie ist wichtig. Mindestens ebenso wichtig – aber von der Öffentlichkeit viel weniger beachtet – sind die ebenfalls in der Vorlage enthaltenen Anpassungen der Urheberrechtsschranken. Bei der Kommunikation über das Internet fallen bei den Internet-Service-Providern (ISP) vorübergehende Vervielfältigungen an. Weil jede Vervielfältigung eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt, sehen sich die ISP einem nicht zu unterschätzenden Haftungsrisiko ausgesetzt, wenn Werke unerlaubterweise über das Internet verbreitet werden. Im Interesse der modernen Kommunikationsmöglichkeiten sieht die Vorlage hier eine gesetzliche Lizenz vor, um ISP vor derartigen Haftungsansprüchen zu schützen.

«Digital documents last forever – or five years, whichever comes first»Jeff Rothenberg, Avoiding Technological Quicksand: Finding a Viable Technical Foundation for Digital Preservation, 1998, http://www.clir.org/PUBS/repor..... Im Moment noch weniger im Zentrum der Diskussion steht die Problematik des Erhalts digitaler Inhalte. Es ist aber bereits jetzt abzusehen, dass sie nicht zu unterschätzen ist. Nach geltendem Recht darf, um die Erhaltung des Werks sicherzustellen, davon eine einzelne Sicherungs- bzw. Archivkopie angefertigt werden.

Die Möglichkeit einer einzelnen Archivkopie wird der Problematik des Erhalts digitaler Werke nicht gerecht. Die Datenträger müssen regelmässig aufgefrischt werden. Es muss die Möglichkeit bestehen, digitale Werke auf neue Datenträger zu kopieren oder sie zu migrieren etc. Diese Vorgänge sind immer mit einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung verbunden.

Damit das Urheberrecht dem Dokumentationsauftrag der Bibliotheken und ähnlicher Einrichtungen nicht entgegensteht, wurde in die Vorlage eine Bestimmung aufgenommen, welche vorsieht, dass öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archive die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen dürfen, sofern mit diesen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.

Schliesslich soll den Menschen mit Behinderungen der Zugang zu Werken erleichtert werden. Auch sie sollen von den neuen Möglichkeiten der Werkvermittlung profitieren können. Eine neue gesetzliche Lizenz sieht deshalb vor, dass veröffentlichte Werke in einer Form vervielfältigt werden dürfen, die es Menschen mit Behinderungen erlaubt, diese Werke sinnlich wahrzunehmen.

Regelung von On-Demand-Diensten

Die Vorlage enthält auch Anpassungen, die durch das Aufkommen von On-Demand-Diensten nötig wurden. Werden Werke über On-Demand-Angebote heruntergeladen, entsteht eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung.

Private brauchen sich darüber nicht weiter den Kopf zu zerbrechen. Ein solches Herunterladen stellt eine Vervielfältigung zum Eigengebrauch dar. Sie ist Privaten erlaubt.

Das ist nicht der Fall beim Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen. Diese verfügen nämlich nur über eine im Vergleich zu Privaten eingeschränkte Erlaubnis. Die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare ist ihnen nicht erlaubt6.

Eine Anpassung der Regelung der Verwendung zum Eigengebrauch soll dafür sorgen, dass auch sie legale On-Demand-Angebote nutzen können, ohne bei vereinbarungsgemässer Nutzung dem Risiko einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt zu sein.

Die Erlaubnis zur Verwendung zum Eigengebrauch ist verbunden mit einem Vergütungsanspuch der Rechteinhaber. Um zu verhindern, dass Konsumenten beim Herunterladen von Werken über elektronische Bezahldienste zusätzlich durch die Vergütungsregelung für das Vervielfältigen zum Eigengebrauch belastet werden, werden die mit dem elektronischen Einkauf von Werken verbundenen Vervielfältigungen von diesem Vergütungsanspruch ausgenommen.

Soweit die Leerträgervergütung auch Speichermedien erfasst, die beim Herunterladen von Werken über On-Demand-Dienste Verwendung finden, wird die Einschränkung der Vergütungspflicht bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe berücksichtigt werden müssen.

Weitere Forderungen

Im Rahmen der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes werden auch verschiedene Forderungen gestellt, die mit einer Anpassung des Urheberrechts an die Digitaltechnologie nicht in einem direkten Zusammenhang stehen. Teilweise wurden diese Forderungen bereits anlässlich der 1993 in Kraft getretenen Totalrevision gestellt (so zum Beispiel die Bibliothekstantieme, das Folgerecht und das Produzentenrecht).

Da sich die diesbezüglichen Auffassungen seither nicht verändert haben, besteht kein Grund, die damals getroffenen Entscheide erneut zu diskutieren. Der Bundesrat hat deswegen auf eine Aufnahme dieser Forderungen in die Vorlage verzichtet. Teilweise betreffen die Forderungen weder Werke noch damit verbundene Leistungen, sondern es geht um einen Schutz von Leistungen (so zum Beispiel der Schutz von nicht urheberrechtgeschützten Fotografien und der Datenbankschutz). Mangels Bezug zum Gegenstand der Revision wurde auch hier auf eine Aufnahme in die Vorlage verzichtet.

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Emanuel Meyer

Legal Adviser im Bereich Urheberrecht und verwandte Schutzrechte beim Eidg. Institut für Geistiges Eigentum/Institut fédéral de la propriété intellectuelle