Kommentare Abstract
2006/2 Droit d’auteur – Loi fédérale sur le droit d’auteur et les droits voisins (Loi sur le droit d’auteur, LDA)

Neuverhandlungen der Urheberrechtsabgaben der Bibliotheken

Kommentare Abstract

Die Vervielfältigung eines Werkes der Literatur und Kunst war zu Beginn des 20. Jahrhunderts Sache der Verleger. Sie allein verfügten über die dafür notwendigen technischen Geräte. Heute im Zeitalter der modernen Massennutzungen verfügt fast jeder Betrieb und jede Privatperson über eigene Geräte wie Fotokopierer, CD- und DVD-Brenner, Computer und Scanner, um Vervielfältigungen von geschützten Werken herzustellen.

Bücher wie auch Ton- und Tonbildträger dürfen gemäss heutigem Gesetz nicht nur vervielfältigt, sondern auch vermietet werden. All dies hat für die Urheber und Urheberinnen erhebliche finanzielle Konsequenzen bezüglich der Verwertung ihrer Werke. Für bestimmte Verwendungen hat der Gesetzgeber daher als Ausgleich einen Vergütungsanspruch eingeführt, denn die Urheber und Urheberinnen sollen an der Nutzung ihrer Werke finanziell beteiligt werden. Diese Vergütungsansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften eingezogen werden. Das geschieht aufgrund von sog. Gemeinsamen Tarifen.

Tarifverhandlungen

Am 31. Dezember 2006 endet die Tarifdauer dreier Gemeinsamer Tarife der Urheberrechtsgesellschaften: Der GT 6 für das Vermieten, der GT 8 für das Fotokopieren und der GT 9 für das digitale Vervielfältigen innerhalb von Betrieben.

Zurzeit werden diese Tarife zwischen der ProLitteris als Vertreterin aller Urheberrechtsgesellschaften einerseits und den massgebenden Nutzerverbänden der Schweiz anderseits neu verhandelt.

Dabei vertreten die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (SAB), der Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen/Bibliothekare (BBS) sowie der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) die Bibliotheken der Schweiz. Die Liechtensteinische Landesbibliothek vertritt die Interessen der im Fürstentum Liechtenstein angesiedelten Bibliotheken.

Die neu ausgehandelten Tarife werden Ende Mai bzw. Ende Juni 2006 der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) zur Genehmigung eingereicht. Solche Tarife sind für die Gerichte verbindlich. Die ProLitteris ist die inkassoführende Urheberrechtsgesellschaft.

Pro Tarif ist jeweils nur eine bestimmte Urheberrechtsgesellschaft tätig. Diese Gesellschaft verteilt die Entschädigungen – basierend auf einem vom Institut für Geistiges Eigentum (IGE) genehmigten Verteilungsreglement – an die eigenen Berechtigten und leitet einen Teil davon auch an die anderen Urheberrechtsgesellschaften für deren Mitglieder weiter.

Gesetzliche Lizenz

Bei allen drei Tarifen handelt es sich um Vergütungen, die im Gesetz festgelegt wurden. Das Gesetz erlaubt gewisse Verwendungen und statuiert umgekehrt eine Vergütungspflicht. Die Vergütung kann nicht an die einzelnen Berechtigten bezahlt werden. Vielmehr ist eine bestimmte Urheberrechtsgesellschaft zuständig für den Einzug und die Verteilung. Die Urheberrechtsgesellschaft steht für diese Tätigkeit unter Aufsicht des Bundes. Zuständig ist das Institut für Geistiges Eigentum (IGE).

Vermietentschädigung

Soweit Bücher, Ton- und Tonbildträger gegen Entgelt an die Bibliotheksbenutzer vermietet werden, ist dafür eine Vermietentschädigung (Gemeinsamer Tarif 6) zu entrichten. Das im Tarif festgelegte Entgelt basiert zum einen auf dem Vermietpreis, zum anderen auf einmaligen oder wiederkehrenden Beiträgen, die zu einem zeitlich beschränkten Mieten von Werkexemplaren berechtigen.

Immer mehr Bibliotheken sind in den letzten Jahren dazu übergegangen, für bestimmte Bereiche neben der Mitgliedschaftsgebühr eine solche Vermietentschädigung zu verlangen. Vor fünf Jahren waren 100 Bibliotheken davon betroffen. Heute sind es bereits 170 Bibliotheken. Entsprechend haben sich auch die Urheberrechtsabgaben auf CHF 360 000.– pro Jahr erhöht.

Nicht als Entgelt im Sinne des Tarifes gelten einmalige Einschreibegebühren, jährliche Mitgliedschaftsbeiträge oder sonstige, nicht pro Vermietvorgang erhobene Verwaltungsgebühren, wenn damit ein Teil der Betriebskosten gedeckt wird.

Rechtliche Grundlage

In Artikel 13 des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) vom 9. Oktober 1992 wird festgehalten, dass jeder, der Werkexemplare der Literatur und Kunst vermietet oder sonst wie gegen Entgelt zur Verfügung stellt, dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung schuldet. Nur eine Urheberrechtsgesellschaft mit einer entsprechenden Bewilligung kann diese Ansprüche gegenüber den Bibliotheken geltend machen.

Vergütungen

Die Vergütungen, die an die ProLitteris abzugelten sind, betragen 12% der Entgelte, welche die Benützer der Bibliothek auf Ton- und Tonbildträger entrichten. Auf Bücher ist 9% der Entgelte geschuldet. Verlangt eine Bibliothek pro Buch vom Benutzer beispielsweise CHF 1.– als Vermietentschädigung, sind neun Rappen an den Urheber oder an die Urheberin zu bezahlen. Unerheblich ist, ob die Vermieterin einen Gewinnzweck anstrebt.

Am häufigsten werden Tonbildträger, d.h. vor allem Videokassetten und DVD, in Bibliotheken ausgeliehen. Daraus resultieren CHF 225 000.– Entschädigungen, die an die ProLitteris zuhanden der Berechtigten bezahlt werden. Die Vorführung von Filmen ist nicht als Vermietung zu qualifizieren. Sie muss speziell geregelt werden. Für Bücher und Tonträger wie Tonbandkassetten und CD, welche Musik, aber auch Text, d.h. Hörbücher, beinhalten, werden weniger häufig Entschädigungen für das Vermieten verlangt. Die Bibliotheken entrichten insgesamt rund CHF 50 000.– für Tonträger und CHF 86 000.– für Bücher an die Berechtigten. Das Vermieten von Computerspielen ist nicht in GT 6 geregelt. Diese Rechte müssen beim Rechteinhaber selbst eingeholt werden.

Bibliothekstantieme

Von der Vermietentschädigung zu unterscheiden ist die Bibliothekstantieme, wie es sie im EU-Raum beispielsweise in Deutschland, Frankreich, Österreich und neuerdings auch im Fürstentum Liechtenstein gibt. Die Bibliothekstantieme bezieht sich auf das Verleihen, d.h. die Gebrauchsüberlassung ohne Entgelt. Die Entschädigungen werden beispielsweise in Deutschland nicht durch die einzelnen Bibliotheken, sondern durch die Bundesländer an die Urheberrechtsgesellschaft VG Wort entrichtet.

In der Schweiz hat Nationalrätin Vreni Müller-Hemmi eine Motion für die Aufnahme der Bibliothekstantieme in das Urheberrechtsgesetz eingegeben.

Trotzdem fehlt im nun vorliegenden Entwurf für das zu revidierende Gesetz ein entsprechender Artikel. Die Gespräche für die Einführung einer Bibliothekstantieme werden indessen mit den Betroffenen weitergeführt. So fordern die Suisseculture und der AdS mit Nachdruck endlich dieses Recht. Die ProLitteris, welche mit der Umsetzung des entsprechenden Tarifes beauftragt würde, kann auf eine bereits bestehende Struktur aus dem GT 6 greifen, sodass der administrative Aufwand gering gehalten werden kann, was den Berechtigten bei der Ausschüttung zugute kommt.

Fotokopierentschädigung und Entschädigung für das interne Netzwerk

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen im Rahmen des Eigengebrauchs ohne Bewilligung der Berechtigten vervielfältigt werden. Darunter versteht man Nutzungen für die interne Information oder Dokumentation in Betrieben, Schulen, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen. Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die erforderlichen Kopien auch durch Dritte wie eine Bibliothek herstellen lassen.

In vielen Bibliotheken stehen dem Personal und den Benützern der Bibliothek Fotokopiergeräte zur Verfügung. Hier kommt der Gemeinsame Tarif 8 II zum Zuge. Soweit in den Bibliotheken ein internes Netzwerk besteht, welches sowohl durch die Administration wie auch durch die Bibliotheksbesucher benutzt werden kann, untersteht die Bibliothek auch der Tarifpflicht des Gemeinsamen Tarifs 9 II.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für das erlaubte ausschnittweise Vervielfältigen im Sinne von Fotokopieren und digitalen Vervielfältigungen bilden Artikel 19 und 20 URG. Die Entschädigungen sind nur geschuldet, soweit die jeweilige Bibliothek über die notwendigen Geräte wie Fotokopierer, Multifunktionsgeräte bzw. ein internes Netzwerk verfügt. Rund 100 Bibliotheken entrichten Fotokopierabgaben von insgesamt CHF 40 000.–. Nur wenige Bibliotheken verfügen heute über ein internes Netzwerk.

Vergütungen

a) Für das Herstellen von Fotokopien und die Nutzung von digitalen Vervielfältigungen im betriebsinternen Netzwerk (Intranet) für die interne Information und Dokumentation der Angestellten der Bibliothek entrichtet die Bibliothek eine Pauschale, die sich nach der Anzahl Angestellten richtet. Bei weniger als vier vollzeitbeschäftigten Personen entfällt diese Entschädigung.

b) Soweit die Bibliothek dem Benutzer einen Fotokopierer oder ein ähnliches Gerät (beispielsweise ein Multifunktionsgerät) zur Verfügung stellt oder für den Benutzer solche Papierkopien oder digitale Kopien erstellt, sind die Einnahmen nach der nachfolgenden Formel abzurechnen:

Papierkopien: Gesamteinnahmen aus diesem Bereich ∑ CHF 0.035. Elektronische Kopien: Anzahl verwendete Dokumentseiten ∑ 0.70 ∑ CHF 0.035. 

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Für weitere Auskünfte und Fragen zu GT 6, 8, 9 wenden Sie sich an die ProLitteris, Universitäts- strasse 100, Postfach, 8033 Zürich, oder schauen Sie auf unserer Website www.prolitteris.ch nach den Details.

Tel.: 043 300 66 15

Fax:0433006668

E-Mail: mail@prolitteris.ch

www.prolitteris.ch 

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Franziska Eberhard

Vizedirektorin der ProLitteris