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2015/2 Herausforderung Urheberrecht

Teilen zum Nutzen aller: gemeinfreie Werke, Creative Commons, offene Daten

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Das Internet mit seinen unzähligen Möglichkeiten, sich zu verbinden auszutauschen und Inhalte zu teilen, hat die Sicht auf das Urheberrecht und den Umgang damit verändert. Umso wichtiger ist es, genau Bescheid zu wissen, wie das Urheberrecht funktioniert, was Gemeinfreiheit erlaubt und wo Eigentumsrechte beginnen und aufhören. Ein besonderer Stellenwert kommt den Creative Commons zu, mit denen individuell festgelegt wird, wie Werke genutzt und geteilt werden dürfen – und genutzt und geteilt werden sollen!

Urheberrechtlich geschütztes Werk

Damit ein Erzeugnis (Bild, Ton, Film etc.) überhaupt urheberrechtlich geschützt ist, braucht es gewisse Bedingungen. Nicht automatisch jedes Erzeugnis aus der menschlichen Arbeit ist ein «Werk» im Sinne des Urheberrechtes und deshalb auch geschützt. Was ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist, definiert das Gesetz. Und das ist je nach Land sehr unterschiedlich ausgestaltet und die Definition deshalb nicht weltweit eindeutig. So kann eine Fotografie beispielsweise in Deutschland geschützt sein, in der Schweiz ist sie das aber nicht. In der Schweiz braucht es drei Bedingungen, damit ein Erzeugnis ein Werk im Sinne des Urheberrechtes ist und deshalb auch Schutz geniesst.

Das Gesetz definiert urheberrechtlich geschützte Werke so: «geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben». Die Bedingungen sind: 1. geistige Schöpfung, 2. Literatur und Kunst, 3. individueller Charakter.

Der Gesetzgeber sieht bei den geistigen Schöpfungen nur solche von natürlichen Personen vor. Das bedeutet, dass Tiere keine geistigen Schöpfungen hervorbringen können und dass auch keine Firmen oder Unternehmungen als Rechtsgemeinschaft oder Körperschaft (juristische Personen) solche Werke erzeugen. Es sind immer Leistungen von einzelnen Menschen.

Ebenso ist nichts aus der Natur selbst urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtlich schützen lässt sich beispielsweise nicht ein interessant geformter Stein, den man während einer Wanderung gefunden hat. Ebensowenig ist ein Bild, das ein Schimpanse gemalt hat, geschützt. Urheberrechtlich geschützte Werke sind Teil von Literatur und Kunst. Allerdings ist dies sehr weit gefasst und schliesst beispielsweise auch Computerprogramme mit ein.

Der individuelle Charakter ist sogar noch schwieriger zu fassen. Gemeint ist damit am ehesten eine statistische Einmaligkeit und damit eine Wiedererkennbarkeit aus der Masse heraus.

Wenn ich eine Kaffeetasse auf den Tisch stelle und diese mit meinem iPhone fotografiere, dann hat das Bild noch keinen individuellen Charakter. Denn wenn Sie oder jemand anderes das ebenfalls tut, wird das Ergebnis sehr ähnlich aussehen. Es gibt also nichts, was mein Bild besonders aus dieser fiktiven Masse von Kaffeetassen- bildern hervorhebt und es wiedererkennbar macht als ein individuelles geistiges Werk von meiner Person als Urheber. Es könnte genauso gut von Ihnen oder von jedem anderen gemacht worden sein. Meinen individuellen Fotografierstil erkennt man nicht, und deshalb ist mein Bild in der Schweiz nicht geschützt.

Und genau hier existiert der Unterschied beispielsweise zu Deutschland. In Deutschland gehen die Gerichte davon aus, dass bei jeder Fotografie ein individueller Gestaltungswille sichtbar wird, auch wenn dieser nur marginal ausfällt. Daher ist im Gegensatz zur Schweiz in Deutschland jede Fotografie geschützt und somit auch der iPhone-Schnappschuss der Kaffeetasse.

Schöpfungshöhe

Ob nun ein Werk geschützt ist oder nicht, wird an der sogenannten Schöpfungshöhe festgemacht. Zwischen einem simplen und leicht reproduzierbaren Schnappschuss einer Kaffeetasse auf dem Bürotisch und der Einmaligkeit der Mona Lisa von Leonardo da Vinci gibt es Graubereiche. Ab wann ist etwas nun rechtlich geschützt und wann nicht? So- bald die Bedingungen für einen urheberrechtlichen Schutz zutreffen, ist diese Schöpfungshöhe erreicht.

In der Schweiz stellt sich da meistens die Frage, ob etwas genug Individualität besitzt. Im englischen Sprachraum heisst Schöpfungshöhe Treshold of originality und fragt deshalb ähnlich nach der Grenze zur Originalität. In der Praxis wird deshalb aus diesem Graubereich zwischen Schnappschuss und Meisterwerk eine blosse Ja-Nein-Frage. Erreicht etwas Schöpfungshöhe, so ist es vollumfänglich geschützt. Erreicht es diese nicht, so ist es absolut nicht geschützt.

Für das Bibliotheks- und Archivwesen hat sich allerdings bewährt, dass man immer von Schöpfungshöhe ausgeht. Das bedeutet, dass man selbst von einem Abzug eines unscharfen Schnappschusses einer Kaffeetasse im Archiv von einem urheberrechtlichen Schutz ausgeht. Das verhindert allfällige rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Urheber oder seinen Erben über die Erreichung dieser Schöpfungshöhe.

Public domain und gemeinfrei

Was nicht urheberrechtlich geschützt ist, ist gemeinfrei (public domain). Das bedeutet, es kann aus urheberrechtlichem Sinne ohne Bedingungen durch Dritte kopiert, verändert und weitergenutzt werden, und dies ebenfalls kommerziell. Die Freiheit definiert sich nicht nur für die Freiheit im Privaten, sondern bezieht die Wirtschaft mit ein. Nur dann ist ein Werk im Sinne der Definition auch tatsächlich frei.

Es gibt manchmal markenrechtliche Gründe, warum etwas nicht frei genutzt werden kann. So kann beispielsweise ein Logo gemeinfrei sein (weil die Schöpfungshöhe nicht erreicht wurde), es darf aber aus markenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach frei verwendet werden.

Gemeinfreiheit bedeutet aber, dass es der Allgemeinheit gehört. Wenn etwas den urheberrechtlichen Schutz verliert, gehört es eben nicht mehr dem Urheber oder seinen Erben, sondern allen. Die Werke von Kafka, Beethovens Symphonien und vieles weitere mehr gehören ebenso Ihnen wie mir. Wenn Sie also beispielsweise die Werke von Goethe auflegen und als eigene gebundene Bücher herausgeben möchten, dann müssen sie niemanden fragen, ob sie das dürfen.

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Schöpfung nach Urheberrecht gemeinfrei ist: 

  1.  Die Schöpfung erreicht nicht Schöpfungshöhe und ist deshalb nicht geschützt.
  2. Es handelt sich um Schöpfungen, die gesetzlich vom Urheberrecht ausgenommen sind. In der Schweiz sind das beispielsweise Zahlungsmittel wie Münzen, Banknoten oder offizielle Werke wie Gesetzestexte (diese Aufzählung ist nicht abschliessend).
  3. Der urheberrechtliche Schutz ist ab- gelaufen. In der Schweiz passiert dies 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder, falls es sich um ein anonymes Werk handelt, 70 Jahre nach der Veröffentlichung.

Ein anonymes Werk aber ist immer schon, von Anfang an, anonym. Ein Werk wird nicht anonym, nur weil es nicht signiert wurde oder weil man den Urheber nicht in den Metadaten findet. Ein anonymes Werk ist beispielsweise ein kunstvolles Graffito an der Hauswand, das vom Urheber bewusst und absichtlich nicht signiert wurde. Der Graffitikünstler ist so von Anfang an nicht eruierbar und will es auch nicht sein, und daher ist das Werk anonym.

Bei vielen vermeintlichen anonymen Werken wäre die Urheberschaft aber ermittelbar, wenn man die Geschichte des Werkes kennen würde. Im Bibliotheks- und Archivwesen wird in der Praxis deshalb für Werke mit unbekannter Urheberschaft eine freiwillige Frist gegeben, die 100 oder 110 Jahre nach Publikation oder Entstehungszeit beträgt. Danach geht man schlicht von Gemeinfreiheit aus. Das ist aber keine gesetzlich geforderte Frist, sondern damit möchte man sicherstellen, dass die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers sicher eingehalten werden. Im Extremfall reicht aber nicht mal diese Frist. Ein Beispiel: Ein Urheber erstellt ein Werk im Jahr 1890, im Alter von 30 Jahren. Er stirbt 1950 im hohen Alter von 90 Jahren. Dann ist sein Werk bis 2020 immer noch urheberrechtlich geschützt.

Eigentumsrecht

Das Gesetz schützt das Eigentum. Aus dem Eigentum selbst gibt es aber keine Rechte, wie sie aus dem Urheberrecht hervorgehen. Wenn Sie ein Gemälde besitzen, dann haben Sie das Recht, dieses Original zu besitzen. Wenn es gestohlen wird, dann bringt Ihnen die Polizei das Gemälde zurück, falls sie den Dieb geschnappt und das Bild si- chergestellt hat. Sie haben auch die Möglichkeit, es zu verleihen, und es muss Ihnen nach der von Ihnen bestimmten Frist auch wieder zurückgegeben werden. Aber Sie haben nicht aufgrund des blossen Eigentums ein Recht darauf, dieses Gemälde zu reproduzieren oder eine Kopie in veränderter Form in Umlauf zu bringen. Diese Rechte stehen, sofern er diese nicht explizit an Sie vertraglich übertragen hat, immer noch dem Urheber zu.

Umgekehrt gilt ebenfalls, dass wenn sein Urheberrechtsschutz abgelaufen ist, ein Werk dann gemeinfrei wird und so eine private oder kommerzielle Reproduktion durch andere möglich wird. Sie werden, falls Sie rechtlich gegen eine Reproduktion eines Werkes aus Ihrem Eigentum vorgehen möchten, nicht erfolgreich sein. Es gibt dennoch verschiedene Möglichkeiten, eine freie Weiternutzung eines gemeinfreien Werkes, das sich in Ihrem Besitz befindet, zu verhindern. Angenommen, Sie besitzen ein Werk von Leonardo da Vinci und dieses ist gemeinfrei. Sie sind aber nicht verpflichtet, es herauszugeben, damit jemand eine Kopie erstellen kann. Sie können das Werk ganz einfach in Ihrem Tresor einschliessen. Sie können nun einen Vertrag mit einem Interessenten aushandeln, der das Werk dann nur unter Ihren Bedingungen nutzen darf. Der Vertrag kann so aussehen, dass er das Gemälde nur in einem bestimmten Buch in einer bestimmten Auflösung abdrucken darf. Und er muss im Buch dann auch noch angeben, dass sie der Eigentümer des Originalgemäldes sind. Solche Dinge sind rechtlich möglich.

Allerdings bindet das niemals Dritte. Wenn also jemand dieses Buch kauft und das Bild daraus selber einscannt, dann kann er dieses Digitalisat ohne Bedingungen verwenden. Denn das Werk ist schliesslich gemeinfrei, und er muss sich als unbeteiligter Dritter nicht um allfällige Verträge zwischen Ihnen als Eigentümer und dem Buchverleger kümmern. Ein Vertrag kommt nur in einer gegenseitigen Willensäusserung zustande. Der Dritte hat mit dem Kauf des Buches einem Vertrag, der ihn ebenfalls binden soll, nicht zugestimmt.

Bevor Sie auf die Idee kommen, die freie Nutzung gemeinfreier Werke einzuschränken, sollten Sie sich im Klaren sein, was Sie damit eigentlich bezwecken wollen. Der Ausschluss von kommerzieller Nutzung widerspricht dem Ziel, das beispielsweise durch den Open-Data-Grundsatz formuliert wird: Offene Daten sollen dem allgemeinen Nutzen dienen und die wirtschaftliche Entwicklung fördern.

Es ist nicht sinnvoll, mit Rohdaten kommerziell freizügig zu sein, dann aber bei gemeinfreien Werken, an denen man ohnehin nie urheberrechtliche Rechte besass, die kommerzielle Nutzung einzuschränken. Mit einer solchen Einschränkung treffen Sie auch gleichzeitig Initiativen wie Wikipedia, bei der die Möglichkeit für eine kommerzielle Nutzung sämtlicher Inhalte zwingend vorgeschrieben ist. Ebenso werden Sie einen allfälligen Missbrauch nicht verhindern können. Sie sollten die kommerzielle Nutzung gemeinfreier Inhalte aber nicht überschätzen. Ein erfolgreiches Geschäftsmodell gibt es noch nicht, da die meisten potenziellen Kunden sich ohnehin darüber im Klaren sind, dass sie diese Werke auch kostenlos kriegen. Vor allem auch dann, wenn diese bereits prominent in den Wikimedia-Projekten oder anderen vergleichbaren Gefässen auffindbar sind.

Ich empfehle Ihnen deshalb, lassen Sie gemeinfreie Werk auch gemeinfreie Werke sein. Sie gehören allen und damit ist auch eine kommerzielle Nutzung eingeschlossen. Es gibt keinen Grund, die freie Verwendbarkeit nachträglich aus eigenen Überlegungen einschränken zu wollen. Eine Kontrolle über diese Werke werden Sie niemals zurückerhalten, aber Sie erschweren damit die unmittelbare positive Nachnutzung.

Creative Commons

Freie Inhalte sind wie zwei Seiten einer Medaille. Es gibt die Gemeinfreiheit, die ermöglicht, dass ursprünglich geschützte Werke nach einer Frist frei genutzt werden können. Es gibt aber allerlei geschützte Werke, die man schon vorher fast gleichartig frei benutzen kann.

Für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken gibt es nämlich die Möglichkeit, Lizenzen zu formulieren. Eine Lizenz im Gegensatz zur Gemeinfreiheit kann man sich so vorstellen: Ein gemeinfreies Werk ist ein offener Park. Das urheberrechtliche Werk ist dagegen ein Garten, der mit einer Mauer geschützt ist. Der Besitzer des Gartens (der Urheber) verleiht nun den Schlüssel zu seinem Garten, formuliert gleichzeitig aber Bedingungen, was in seinem Garten gemacht werden darf. Bei der Formulierung der Bedingungen ist er sehr frei und kann sie entweder sehr restriktiv formulieren oder sehr frei. Ebenso kann er selber bestimmen, wer den Schlüssel erhält und wer nicht.

Eine Creative-Commons-Lizenz ermöglicht nun die Weiterverwendbarkeit und Nachnutzung in einer sehr freien Weise. Allerdings ist es auch hier möglich, restriktiver oder weniger restriktiv zu sein. Eine CC-0-Lizenz (zero) ist der Gemeinfreiheit vergleichbar. Sie entspricht faktisch dem Verzicht auf urheberrechtliche Forderungen seitens des Urhebers. Andere Lizenzen lassen sich baukastenartig zusammenstellen, indem man Bedingungen aussucht und dabei freiheitlichere oder restriktivere Bedingungen wählt. Was man sehr häufig antrifft sind CC-by- oder CC-by-sa-Lizenzen. CC steht für Creative Commons. «by» bedeutet, dass der Urheber oder Rechteinhaber genannt werden muss. «sa» (share alike) bedeutet, dass man als Nachnutzer das Werk wieder unter einer wirkungsgleichen Lizenz veröffentlichen muss. Wenn ich ein solches Bild unter CC-by-sa entdecke, das mir gefällt, dann kann ich es frei verwenden, auch im kommerziellen Sinne. Die Bedingungen sind bloss, dass ich unter dem verwendeten Bild wiederum den Urheber und die Lizenz CC-by-sa hinschreibe.

Angenommen der Urheber ist Max Muster und er hat ein schönes Bild einer Kaffeetasse gemacht, dann kann ich das verwenden, wenn ich unter dem Bild «Max Muster/CC-by-sa» schreibe. Auf einer solchen Lizenz basieren die textlichen Inhalte der Wikipedia. Für Bilder sind sämtliche Lizenzen akzeptiert, die nicht restriktiver sind als CC-by-sa.

Es gibt ebenfalls die Möglichkeit die kommerzielle Nutzung einzuschränken, indem der Lizenz eine nc-Klausel (non commercial) angehängt wird. Eine Abänderung eines Werks kann mit einer nd-Klausel (no derivatives) verhindert werden. Beide Klauseln verhindern so die freie Nutzung und sind somit mit Projekten wie der Wikipedia nicht kompatibel: Solche Werke können dort nicht gebraucht werden. Ich empfehle Ihnen deshalb, diese nicht in Betracht zu ziehen. Sie sind keine Alternative zu einer echten freien Lizenz.

Eine Lizenz als Eigentümer zu vergeben, ist rechtlich nicht möglich. Wenn Sie Archivgut besitzen, von dem Sie nicht der Urheber sind und wofür Sie mit dem Urheber keine Verträge einge- gangen sind, die Ihnen volle Nutzungsrechte zugestehen, dann können Sie keine solche Lizenz vergeben. Das trifft sowohl für die freiheitlichste wie auch für die restriktivste Lizenz zu. Sie müssen sich mit dem Urheber oder den Erben in Verbindung setzen, damit diese eine solche Lizenz vergeben, oder müssen schlicht warten, bis die Werke gemeinfrei werden, bevor Sie sie als freie Werke veröffentlichen können.

Open Access

Bei Open Access geht es nicht um die Freiheit der Inhalte, sondern um den freien Zugang zu wissenschaftlichen digitalen Ressourcen. Da geht es tatsächlich auch um den kostenlosen Zugang, damit die Publikationen gelesen, gespeichert und weitergegeben werden können. Ob die Publikationen nun selber auch unter einer freien Lizenz stehen oder nicht, ist dabei nicht definiert.

Es gibt zwei Möglichkeiten, Publikationen unter Open Access zu veröffentlichen: einen sogenannten grünen sowie einen goldenen Weg. Der grüne Weg bedeutet, dass zwar eine Erstfassung bei einem kommerziellen Verlag veröffentlicht wurde, dass es darüber hinaus aber eine Zweitfassung unter Open Access gibt. Häufig wird diese Variante gewählt, wenn eine Publikation bereits veröffentlicht wurde und der Autor aber nun ebenfalls der Idee von Open Access folgt. Der goldene Weg bedeutet, dass die wissenschaftliche Publikation von Beginn weg auf einer Plattform veröffentlicht wurde, welche die Open-Access-Richtlinien einhält.

Open Data

Open Data bedeutet offene Daten im Sinne, dass diese unter einer freien Lizenz gebraucht werden können. Ging es früher vor allem um maschinenlesbare Daten, versteht man heute unter Open Data ganz generell Daten, womit auch Bilder und andere Medien miteinbezogen sind.

Maschinenlesbare Daten fallen in der Schweiz nicht unter das Urheberrecht. Sie sind erstens keine Werke aus Literatur und Kunst, zweitens fehlt ihnen auch die Individualität. Beispielsweise ist eine Tabelle von einer Messreihe der Temperaturschwankungen pro Tag im Zürichsee weder ein künstlerisches Werk, noch gehört sie zur Literatur.

Ebenso fehlt ihr die Individualität. Sie können an den Daten selbst nicht sehen, ob sie dem individuellen Stil einer individuellen Messmethode eines statistischen Amtes oder einer bestimmten Forschergruppe entsprechen. Die reinen Daten sollten bei einer standardisierten Messmethode ja vergleichbar sein und haben von Natur aus keinen individuellen Charakter.

Allerdings können Rohdaten in anderen Ländern unter das Urheberrecht fallen. Für das internationale Publikum – und ein solches hat man im Web – sollte der Urheber (also der Datenherr) deshalb trotzdem eine Lizenz vergeben. Es bietet sich hier CC-0 an. Wer es rechtlich ganz korrekt haben möchte, vermerkt, dass diese Lizenz nur in einem Land gültig ist, wenn dort auch tatsächlich Urheberrechte auf diesen Daten bestehen.

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Micha Rieser

Micha L. Rieser ist aktiver Wikipedianer und Verfechter der Open-Data-Bewegung. Seit März 2015 ist er Wikipedian in Residence an der Universitätsbibliothek Basel, sein Engagement dauert sechs Monate. In dieser Funktion führt er unter anderem Schulungen durch und bietet Workshops für Studierende und Universitätsmitarbeitende an, mit dem Ziel, das Verständnis und den Austausch zwischen Bibliothek und Wikipedia zu fördern. Micha Rieser hat bereits Erfahrung als Wikipedian in Residence, war er doch als solcher bereits 2013 im Bundesarchiv sowie 2014 in der Nationalbibliothek tätig. Für weitere Informationen zu den Zielen und Tätigkeiten des Fördervereins Wikimedia CH siehe www.wikimedia.ch.

Abstract

Cet article explique de manière fondée mais pratique ce que les termes de seuil d’originalité, propriété intellectuelle, domaine public, droit de propriété, creative commons, open access et open data signifient, en particulier dans le contexte du Web. A l’aide de nombreux exemples, l’auteur explique comment ces concepts peuvent être appliqués concrètement afin que des œuvres puissent être utilisées et partagées en toute légalité sur le Web. Il détaille les différences entre les diverses licences creative commons et préconise les choix adaptés à l’utilisation souhaitée.